Wann wird Verwalterhonorar gestellt? Das Verwalterhonorar muss innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung in Rechnung gestellt werden (§ 14 UStG). Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Leistung korrekt abgerechnet wird und die Umsatzsteuer fällig wird. Nach Ablauf dieser 6 Monate ist die Rechnungsstellung zwar nicht mehr verboten, aber es gibt keine spezifische Verjährungsfrist für die rückwirkende Rechnungsstellung.