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Beachten Sie, dass es ohne Einsichtnahme in Unterlagen, weder uns, einem Verwalter, einem Sachverständigen oder Juristen gelingen kann,  einen Vermögensbericht mit dem persönlichen anteiligen Anspruch eines Beteiligten am Gemeinschaftsvermögen zu beweisen. Lediglich die Feststellung kann den anteiligen Anspruch schmälern, wenn getäuschte Auftraggeber vom Verursacher des dokumentierten Gesamtvermögens der Abrechnungen keine Haftung und Schadensersatz verlangen?  Wir bemühen uns vor der ETV am 18.12.2024 ein dazu passendes Urteil zu finden.  

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!

Mit dieser Frage beschäftigen sich seit Gründung der Gemeinschaft 

1 Eigentümer ,  die Angestellte der Verwaltung, sowie der Geschäftsführer und ETV Vorsitzende  außergerichtlich 

1 Volljurist, 11 Fachanwälte und 9 Richter(innen)

Güteverhandlung Korrektur Hausgeldabrechnung und Vermögensstand 2018 ist auf den 16.01.2025 am Amtsgericht 76829 Landau terminiert. 


Sachverständigenbericht vom 11.09.2019 

Entwicklung der WEG-Konten
Die vorliegenden Abrechnungen sind im Hinblick auf die Entwicklung der WEG-Konten intransparent.
Wurde in den Abrechnungsperioden 2007 bis 2010 nur ein Konto (0065604702, BLZ 60010070) dargestellt, werden in den aktuell vorliegenden WEG-Jahresabrechnungen folgende Konten dargestellt:
• Bankkonto bank account - 2011 (ohne Angabe einer Kontonummer)
• Tagesgeldkonto fixed deposit account – 2011 (ohne Angabe einer Kontonummer)
• Bankkonto bank account – 2012 (ohne Angabe einer Kontonummer)
• Business SparCard – 2012 (ohne Angabe einer Kontonummer)
• Bankkonto bank account – 2013 (ohne Angabe einer Kontonummer)
• Business SparCard – 2013
• Instandhaltungsrücklage (Konto 3018004473)
Vor diesem Hintergrund sollte in Erfahrung gebracht werden ob:
 es sich bei dem Bankkonto bank account um das Konto 0065604702 handelt
 ob das Tagesgeldkonto fixed deposit account identisch mit der Business SparCard und dem Instandhaltungskonto 3018004473 ist

Sachverständigen - Zusammenfassung/Ergebnis/Hinweise zu Hausgeld- und Verbrauchsabrechnung 2023:

) Die WEG-Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen-/Ausgabenabrechnung. Die Einnahmen und Ausgaben auf den Bankkonten (Geldfluss) sind in einer geordneten Aufstellung darzustellenl und abzurechnen. Dies betrifft auch die Geldanlagen-Konten für die lnstandhaltungsrücklage

      2. Fürjedes Bankkonto und jede Bar-Kasse ist eine geordnete Aufstellung vorzulegen. Auch unberechtigte Einnahmen/Ausgaben sind in der betroffenen                      Abrechnungsperiode auszuweisen und abzurechnen.

) Der Vermögensstatus einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich aus den Bank-Konten und den Forderungen/Verbindlichkeiten zum Abrechnungsstichtag. Teil des Vermögensstatus sind auch die Abrechnungsspitzen und gegebenenfalls Vorschussdifferenzen. Die Abrechnungsspitzen errechnen sich aus den anteiligen Kosten, abzüglich der gemäß Wirtschaftsplan beschlossen SOLL-Vorschüsse. Auf die tatsächlichen Vorschusszahlungen kommt es nicht an.

) Die Jahresabrechnung ist eine reine ,,Einnahmen-/Ausgabenrechnung". Die Vornahme von Abgrenzungen ist nicht zulässig 
   3. Abgrenzungsbeträge (Differenzbeträge) bei verbrauchsabhängigen Ausgabenpositionen (hier: Heizkosten usw.) sind in der gleichen Abrechnungsperiode
        nach dem üblichen Umlageschlüssel (2.B. Miteigentumsanteile) abzurechnen.
) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält
   a. Eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung findet nicht statt.

) Für Jahresabrechnungen ab dem Stichtag 31.12.2O20 ist ein Vermögensbericht mit der Angabe der zur Verfügung stehenden Rücklage(n), aller Bankkonten-salden und Kassenbestände, aller Forderungen und Verbindlichkeiten (auch Hausgeld-/Rücklagenvorschüsse und/oder Abgrenzungspositionen), aller Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse sowie dem wesentlichen Gemeinschaftsvermögen (Sachvermögen) vorzulegen.