„Das Gesetz ändert sich. Das Gewissen nicht.“ Sophie Scholl (1921–1943) Angebot Coaching für Wohnungseigentümergemeinschaft Was tun, wenn im Grundbuch / Teilungserklärung irreführende Angaben dokumentiert sind? |
Finde die Unterschiede und Lösung für die Gemeinschaft
Vergleiche Sondernutzungsplan mit Maßplan DIN A 4.1
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Reformierte Grundsteuer | Grundbuch / Teilungserklärung | Für die Eintragung bzw. Nachtragung ins Grundbuch gilt eine Frist, die am 31.12.2025 abläuft (§ 48 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz). |
Gibt es Beschlüsse, die ins Grundbuch nachgetragen werden müssen, kann es sinnvoll sein, dass die Wohnungseigentümer*innen diese in der Eigentümerversammlung neu fassen. Denn die Eintragung im Grundbuch erfordert die notarielle Beglaubigung der Unterschriften im Versammlungsprotokoll. Das heißt, diejenigen Personen, die ihre Unterschrift geleistet haben, müssen das persönlich vor einem Notar bestätigen. Gerade bei Beschlüssen, die vor längerer Zeit gefasst wurden, sind diese Personen vielleicht nicht mehr „erreichbar“ (z.B. verstorben oder unbekannt verzogen). Dann gibt es einen Anspruch darauf, dass ein identischer Beschluss nochmals gefasst wird – und diejenigen Personen, die das neue Protokoll unterzeichnen, stehen dann auch für die Unterschriftsbeglaubigung zur Verfügung. | ||