Was ist eine Lüge?

  Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) - anders als bei der Unwahrheit - weiß oder vermutet, dass sie unwahr ist, sie aber mit der Absicht äußert, dass der Empfänger sie glaubt.   Eine Lüge ist, die Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten   Eine Lüge dienst zur Vorteilnahme, um Fehler oder verbotene Handlungen zu verdecken.   Eine Lüge dient auch dazu, um Höflichkeit, Scham, Angst, Furcht, Unsicherheit oder Not zu verbergen, um die Grundlage der Wahrheit zu vereiteln.   Eine Lüge dient zum Schutz der eigenen Person und Personen, die die eigenen Interessen unterstützt, um in einer Gemeinschaft Intrigen und wirtschaftlichen Schaden zu säen.   Eine Lüge dient der zwanghaften Idee, andere mit Denunzierung die Schuld an Disharmonie in einer Gemeinschaft zuweisen zu können.

Finde die Unterschiede und Lösung für die Gemeinschaft

Vergleiche Sondernutzungsplan mit Maßplan DIN A 4.1

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Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse! Beantragen Sie gerne eine Berechtigung zur Einsichtnahme der Teilungserklärung. 

Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

Objekte Nr.1- 17 Grundbuch

Objekte Nr.1- 17 Grundbuch

Kauf Grundstücke Flst.Nr. 6170 und 6169 = 53,37 ar vor Schenkung Anteil Straße an Gemeinde Essingen und Geld für Errichtung Kinderspielplatz.

Objekt Nr. 1 in Teilungserklärung ist Haus Nr. 2 in Maßplan DIN A4.1.

Objekt Nr. 4 wurde den Eigentümern Haus Nr. 8 ohne Berechnung von Grund- und Bodenanteil zur Verfügung gestellt.

Objekt Nr. 5 in Teilungserklärung ist Haus Nr. 10 in Maßplan DIN A4.1 Angaben vom Makler: Doppelhaushälfte 120 qm Wohnfläche errichtet auf 247 qm Sondernutzungsfläche der WEG Gemeinschaft. Energieausweis von 2014, Austausch Heizungsanlage Nov. 2019

Objekt Nr. 13 Teilungserklärung ist Haus Nr. 5 in Maßplan DIN A4.1

Objekt Nr. 17 in Teilungserklärung ist Haus Nr. 9 in Maßplan DIN A4.1

Bebauung - beheizte Nutzflächen

Bebauung - beheizte Nutzflächen

Maßplan DIN A4.1 Haus Nr. 1-17 gesamt 2.204 qm Die Verwaltung forderte 2006 auf, die abweichend vom Bauplan errichteten Wohnflächen zu melden.

Haus Nr. 1-17 bei Verbrauch unberücksichtigt bleiben.

Angaben Energieausweis 2014 und CO2 vor und nach Austausch der Heizungsanlage 2019 mit 1.977,97 qm Nutzfläche, die bis 2009 Wohnfläche war, wurde für Verkäufe nach 2019 verwendet.

verteilen sich lt. Maßplan DIN A4.1s Nr. 1-17 mit je 127 qm, außer Nr. 9 mit 129 qm und Nr. 16 mit 138 qm ergibt Gesamt 2.172 qm

Heizkostenabrechnung gibt für Haus Nr. 9 trotz Meldung der Sondereigentümer 2006 und Bestätigung Bauamt für abgeschlossene Hausverbreiterung Wohnfläche mit 100,05 qm und ab 2009 100,05 Nutzfläche an. Der Verwalter erklärt während ETV dass dies zum Vorteil wäre und wenn die Mehrheit auch nach Ablehnen diesen Vorteil zu wünschen, muss eine beweisbar falsche Berechnung akzeptiert werden.

Haus Nr. 6 verkauft lt. Maklerinserat 112 qm Wohnfläche, keine 1/17tel von Gesamt und schuldet lt. Zahlenwerk Abr. 2023 mind. Rückstände von 12 Monaten für Hausgeld und Erhaltungsrücklage.

Haus Nr. 10 verkauft lt. Maklerinserat 120 qm Wohnfläche, Energieverbrauchsausweis vom 27.8.2014, Heizungsanlage neu seit 11/2019, anteilige Sondernutzungsfläche 247 qm

Haus Nr. 16 Der Rechtsanwalt der Sondereigentümer hat im Gerichtsverfahren den zusätzlichen Anbau am Sondereigentum als Wintergarten auf Sondernutzungsfläche vorgetäuscht.


Kann und möchte ich mein bezahltes Sondernutzungsrecht als Sondereigentum im Grundbuch dokumentiert lassen?

  ja   ja, wenn Gemeinde, Notar und Verwalter die Kosten mittragen.   nein   ja. die Kosten sind vom Verkäufer / Vermittler und Auftraggebern zur Vermessung der Flächen, den Notare, dem Verwalter, der Gemeinde zu tragen, weil alle genannten den Deal zur Vorteilnahme im Grundbuch / Teilungserklärung unterstützt haben.

Reformierte Grundsteuer
Ab 01.01.2025 wird die reformierte Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer berechnet sich anhand von 3 Variablen: Wert des Grundbesitzes (Grundsteuerwert) x Steuermesszahl x Hebesatz.
WiE informiert bezüglich des Bundesmodells: Viele Eigentümer*innen haben bereits einen Bescheid über die Festsetzung des neuen Grundsteuerwerts erhalten (Näheres hier). Darüber hinaus haben bereits viele Kommunen ihre Hebesätze angepasst, was ebenfalls die Höhe der Grundsteuer beeinflusst.


Grundbuch / Teilungserklärung
Eintragung von bestimmten Beschlüssen ins Grundbuch bis 31.12.2025
Aufgrund der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 müssen bestimmte (Alt-)Beschlüsse von Wohnungseigentümergemeinschaften ins Grundbuch eingetragen bzw. nachgetragen werden, damit sie auch gegenüber neuen Wohnungseigentümer*innen in der WEG, also Rechtsnachfolgern, Bestand haben
. Dies gilt für Beschlüsse, die aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung gefasst wurden und nicht bereits durch eine gesetzliche Öffnungsklausel gedeckt waren/sind. 

Für die Eintragung bzw. Nachtragung ins Grundbuch gilt eine Frist, die am 31.12.2025 abläuft (§ 48 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz).
WiE informiert: „Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. deren Verwaltungen sollten so bald wie möglich überprüfen, ob bzw. welche Beschlüsse in ihren WEGs aufgrund von Öffnungsklauseln gefasst wurden“, sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. „Das gilt auch für die Beschlüsse, die vor ihrer Amtszeit getroffen wurden. Hierbei kann gegebenenfalls der Verwaltungsbeirat unterstützen.“



 


Gibt es Beschlüsse, die ins Grundbuch nachgetragen werden müssen, kann es sinnvoll sein, dass die Wohnungseigentümer*innen diese in der Eigentümerversammlung neu fassen. Denn die Eintragung im Grundbuch erfordert die notarielle Beglaubigung der Unterschriften im Versammlungsprotokoll. Das heißt, diejenigen Personen, die ihre Unterschrift geleistet haben, müssen das persönlich vor einem Notar bestätigen. Gerade bei Beschlüssen, die vor längerer Zeit gefasst wurden, sind diese Personen vielleicht nicht mehr „erreichbar“ (z.B. verstorben oder unbekannt verzogen). Dann gibt es einen Anspruch darauf, dass ein identischer Beschluss nochmals gefasst wird – und diejenigen Personen, die das neue Protokoll unterzeichnen, stehen dann auch für die Unterschriftsbeglaubigung zur Verfügung.