Wir erstellen gerade Inhalte für diese Seite. Um unseren eigenen hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden benötigen wir hierfür noch etwas Zeit.
Beachten Sie, dass ohne Einsichtnahme in Unterlagen, weder uns, einem Verwalter, einem Sachverständigen oder Juristen gelingen kann, einen Vermögensbericht mit dem persönlichen anteiligen Anspruch eines Beteiligten am Gemeinschaftsvermögen zu beweisen. Lediglich die Feststellung und vielleicht Haftung zur Erstattung der verursachten Kosten hat die alte Verwaltung und die alten Beiräte ab 01.01.2025 auf einen neuen Verwalter und neue Beiräte abgeschoben.
Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!
Mit dieser Frage beschäftigt sich seit Gründung der Gemeinschaft nur eine Eigentümerin.
| die Angestellte der Verwaltung, sowie der Geschäftsführer, EV Vorsitzende und Volljurist geben außergerichtlich keine Auskunft und verweisen die Mitglieder der Gemeinschaft an Gerichte. 11 Fachanwälte und 9 Richter(innen) sind bereits involviert und ein Ende ist auch nach der EV am 18.12.2024 unsicher. Die neuen Beiräte meinen mit einer neuen Verwaltung die Mitglieder der Gemeinschaft schützen zu können? | Ob bei der Güteverhandlung am 16.01.2025 verschoben auf den 27.03.2025 (Korrektur Hausgeldabrechnung und Feststellung des gemeinschaftlichen Vermögen per 31.12.2018 beim Amtsgericht Landau) das Zahlenwerk eine rechtliche Grundlage für die Mitglieder der Gemeinschaft bekommt? Prozeßbeobachter sind herzlichst eingeladen. |
Das Grundbuchamt übergibt die Klärung an die Staatsanwaltschaft und diese stellt das Ermittlungsverfahren wegen nicht feststellbaren Tätern am 6.3.2024 ein. Die Ermittlungen werden wieder aufgenommen, wenn Anhaltspunkte zu den Tätern erkannt werden. | Bebauungsplan Abweichung Wenn vom Bebauungsplan abgewichen wurde und fehlerhafte Angaben im Grundbuch dokumentiert sind, müssen mehrere rechtliche Schritte berücksichtigt werden, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Wirksamkeit des Bebauungsplans eng miteinander verknüpft sind. Zunächst ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu klären. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn die im Grundbuch verzeichnete Rechtslage – beispielsweise das Eigentum oder die Bebaubarkeit – von der tatsächlichen Rechtslage abweicht, etwa weil ein Grundstück fälschlicherweise als Grünfläche eingetragen ist, obwohl es nach § 34 BauGB bebaubar war oder umgekehrt. Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs ergibt sich aus § 894 BGB, der es dem Betroffenen ermöglicht, die Richtigkeit des Grundbuchs wiederherzustellen. Um diesen Anspruch durchzusetzen, ist zunächst ein Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt zu stellen, wobei die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden wie notarielle Verträge, Erbscheine oder gerichtliche Beschlüsse nachgewiesen werden muss. Der Anspruch auf Berichtigung ist nicht verjährungsbedingt. Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ist zu prüfen, ob dieser rechtswidrig erlassen wurde. Ein Bebauungsplan kann unwirksam sein, wenn formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen verletzt wurden, beispielsweise bei fehlender Zuständigkeit des Gemeinderats, unzureichender Öffentlichkeitsbeteiligung oder fehlender Umweltprüfung. Wenn der Bebauungsplan unwirksam ist, kann dies die Rechtmäßigkeit der Grundbucheintragung beeinflussen, da die Bebaubarkeit des Grundstücks aufgrund des Planes dokumentiert wurde. In solchen Fällen können Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, wenn ein Verkäufer oder Käufer durch die fehlerhafte Planung geschädigt wurde. Allerdings muss der Geschädigte zunächst versuchen, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend zu machen, beispielsweise auf Rückgängigmachung des Geschäfts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Sollte die fehlerhafte Grundbucheintragung auf einem fehlerhaften Gründungsakt beruhen, beispielsweise bei der Bildung von Wohnungseigentum, kann die Gemeinschaft der Eigentümer die Teilungserklärung ändern, um die Grundbuchunrichtigkeit zu heilen und Sondereigentum rechtswirksam entstehen zu lassen. Dies ist möglich, auch wenn der ursprüngliche Gründungsakt aufgrund eines Verstoßes gegen das grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgebot fehlerhaft war. Zusammenfassend ist der erste Schritt die Identifizierung des Grundbuchfehlers und die Sammlung von Nachweisen für die Unrichtigkeit. Anschließend ist ein Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob der Bebauungsplan rechtswidrig ist, und gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche oder andere Rechtsmittel in Betracht gezogen werden. Die Heilung von Verfahrensfehlern im Bebauungsplan ist unter Umständen möglich, beispielsweise durch ein planergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, sofern es sich um einen Verfahrens- oder Formfehler handelt. Für Zuständigkeitsfehler gibt es hingegen keine Heilungsmöglichkeit, da ein Bebauungsplan durch einen unzuständigen Verwaltungsträger nichtig ist.
|