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Notar gibt den Eigentümern von Haus Nr. 9 schriftlich die Bestätigung: "wenn die gesamte Wohnanlage abbrennen würde, haben Sie doch einen Vorteil, weil 1/17 Sondernutzungsrecht von 4.202 qm für Sie in der Teilungserklärung dokumentiert ist". Mit dieser Aussage unterstützt ein Notar, dass Mitglieder der Gemeinschaft gegenüber allen Nachfolgern unwahre Angaben machen dürfen. 

§3 Abs.3 Satz1 WEG besagt, dass Sondereigentum nur eingeräumt wird, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beziehen. Nach §7 Abs 4 Nr 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des §3 Abs.3 WEG vorliegen. Ohne wahrheitsschützende Abgeschlossenheitsbescheinigung durfte keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese gemäß §7 Abs 4 Nr.2 WEG formelle Eintragungsvoraussetzung ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.10.2017, 20 W 302/16)

 


 

In den Baumgärten 1-17, 76879 Essingen ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Flurstücke 6169 und 6170 wurden lt.

Flurstücke 6169 und 6170 wurden lt.

Grundbuch mit 5337 qm Fläche notariell und Plan Katasteramt zur Bebauung mit je ca.122 qm Wohnfläche (Sondereigentum) und Schenkung an Gemeinde zur Errichtung der Straße an die ersten Mitglieder der Gemeinschaft verkauft.

Käufer Objekt Nr. 1 DHH auf ca.291,46 qm SN -Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 2 DHH auf ca.200,40 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 3 DHH auf ca.200,43 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 4 DHH auf ca.200,43 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 5 DHH auf ca.202.40 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 6 DHH auf ca.198,77 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 7 DHH auf ca.196,22 qm SN-Fläche snd ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 8 DHH auf ca.327,08 SN-Fläche sind ca. 138 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 9 DHH auf ca.233,65 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 10 DHH auf ca.222,90 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 11 DHH auf ca.208,20 qm SN Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 12 DHH auf ca.193,56 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 13 DHH auf ca.271,62 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 14 DHH auf ca.273,82 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 15 DHH auf ca.276,87 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 16 DHH auf ca.254,75 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Versorgungszentrale Gemeinschaft Heizzentrale ca.32,83 qm errichtet auf ??? Sondernutzungsfläche

Käufer Objekt Nr. 17 EFH auf ca.341,91 qm SN-Fläche sind ca.129 qm beheizte Sondereigentum erbaut.

Ohne Vorort Vermessung der Parzellen OHNE GEWÄHR

Sondernutzungs- Bebauungsplan

Sondernutzungs- Bebauungsplan

vorhanden waren nur ca. 5.282,24 qm Gesamtfläche zur Bebauung mit Sondereigentum 17 x ca. 122 qm = ca. 2.074 qm errichtet wurden jedoch 2.171,41 qm beheizte Sondereigentumsflächen. Die Heizzentrale ist auf Sondernutzungsfläche Objekt Nr. 16 erichtet.

Vorteilnahme in Verbrauchsabrechnung

Vorteilnahme in Verbrauchsabrechnung

der Eigentümer die beheizten Wohn- Nutzfläche beeinflussen die Angaben in Verbrauchsabrechnung, Energieausweis, Angaben bei Eigentumswechsel oder Vermietung.

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