Wert kaufen, verkaufen, vermieten, vererben bis zum Ziel.
Sie wissen? Nur wer fähig ist die Wahrheit zu suchen, wird die Wahrheit finden.
Notar gibt den Eigentümern von Haus Nr. 9 schriftlich die Bestätigung: "wenn die gesamte Wohnanlage abbrennen würde, haben Sie doch einen Vorteil, weil 1/17 Sondernutzungsrecht von 4.202 qm für Sie in der Teilungserklärung dokumentiert ist". Mit dieser Aussage unterstützt ein Notar, dass Mitglieder der Gemeinschaft gegenüber allen Nachfolgern unwahre Angaben machen dürfen.
§3 Abs.3 Satz1 WEG besagt, dass Sondereigentum nur eingeräumt wird, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beziehen. Nach §7 Abs 4 Nr 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des §3 Abs.3 WEG vorliegen. Ohne wahrheitsschützende Abgeschlossenheitsbescheinigung durfte keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese gemäß §7 Abs 4 Nr.2 WEG formelle Eintragungsvoraussetzung ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.10.2017, 20 W 302/16)
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