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Notar gibt den Eigentümern von Haus Nr. 9 schriftlich die Bestätigung: "wenn die gesamte Wohnanlage abbrennen würde, haben Sie doch einen Vorteil, weil 1/17 Sondernutzungsrecht von 4.202 qm für Sie in der Teilungserklärung dokumentiert ist". Lösungsidee einer Richterin beim Amtsgericht: "wollen wir hoffen, dass das nicht passiert, Sie könnten ja auch einen Nachteil haben." 

Wer haftet für die Ausstellung von Abgeschlossenheits-Bescheinigung, wenn bereits bei Bau des Objektes Wohnraumerweiterungen bestellt und bezahlt wurden?

Nach §3 Abs.3 Satz1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beziehen. Nach §7 Abs 4 Nr 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des §3 Abs.3 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese gemäß §7 Abs 4 Nr.2 WEG formelle Eintragungsvoraussetzung ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.10.2017, 20 W 302/16)

 


 

In den Baumgärten 1-17, 76879 Essingen ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft

denen die Flurstücke 6169 und 6170

denen die Flurstücke 6169 und 6170

mit 5337 qm Fläche notariell lt. Plänen Katasteramt zur Bebauung mit je ca. 117 qm beheiztem Sondereigentum und Schenkung an Gemeinde zur Errichtung der Straße verkauft wurde.

Käufer Objekt Nr. 1 DHH auf ca.291,46 qm SN -Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 2 DHH auf ca.200,40 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 3 DHH auf ca.200,43 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 4 DHH auf ca.200,43 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 5 DHH auf ca.202.40 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 6 DHH auf ca.198,77 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 7 DHH auf ca.196,22 qm SN-Fläche snd ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 8 DHH auf ca.327,08 SN-Fläche sind ca. 138 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 9 DHH auf ca.233,65 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut

Käufer Objekt Nr. 10 DHH auf ca.222,90 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 11 DHH auf ca.208,20 qm SN Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 12 DHH auf ca.193,56 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 13 DHH auf ca.271,62 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 14 DHH auf ca.273,82 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 15 DHH auf ca.276,87 qm SN-Fläche sind ca.127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Käufer Objekt Nr. 16 DHH auf ca.254,75 qm SN-Fläche sind ca. 127 qm beheiztes Sondereigentum erbaut.

Versorgungszentrale Gemeinschaft Sondernutzungsfläche ca.32,83 qm

Käufer Objekt Nr. 17 EFH auf ca.341,91 qm SN-Fläche sind ca.129 qm beheizte Sondereigentum erbaut.

 

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