Wert kaufen, verkaufen, vermieten, vererben bis zum Ziel.
Sie wissen? Nur wer fähig ist die Wahrheit zu suchen, wird die Wahrheit finden.
Notar gibt den Eigentümern von Haus Nr. 9 schriftlich die Bestätigung: "wenn die gesamte Wohnanlage abbrennen würde, haben Sie doch einen Vorteil, weil 1/17 Sondernutzungsrecht von 4.202 qm für Sie in der Teilungserklärung dokumentiert ist". Lösungsidee einer Richterin beim Amtsgericht: "wollen wir hoffen, dass das nicht passiert, Sie könnten ja auch einen Nachteil haben."
Wer haftet für die Ausstellung von Abgeschlossenheits-Bescheinigung, wenn bereits bei Bau des Objektes Wohnraumerweiterungen bestellt und bezahlt wurden?
Nach §3 Abs.3 Satz1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beziehen. Nach §7 Abs 4 Nr 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des §3 Abs.3 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese gemäß §7 Abs 4 Nr.2 WEG formelle Eintragungsvoraussetzung ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.10.2017, 20 W 302/16)
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen!